Haus- und Parkordnung
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Auditorium – Reitschule – Wolkenturm – Schloss – Alte Scheune
Diese Hausordnung regelt die Benützung aller im Veranstaltungsbereich Auditorium – Reitschule – Wolkenturm – Schloss – Alte Scheune (in der Folge kurz Veranstaltungsbereich genannt) vorhandenen Räumlichkeiten. Alle Mitarbeiter:innen sowie Besucher:innen, aber auch Mieter:innen und deren Mitarbeiter:innen, die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Die/Der Mieter:in nimmt die für den Veranstaltungsbereich geltende Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Die/Der Mieter:in verpflichtet sich insbesondere, sämtliche in Benützung genommenen Objekte, Räume und Gegenstände widmungsgemäß, fachgemäß und pfleglich zu behandeln. Bei Nichtbeachtung dieser Hausordnung und eventuell weiterer von der Leitung getroffener Anordnungen kann der Zutritt in den Veranstaltungsbereich auf Dauer verwehrt werden.
Das Auditorium darf nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden. Betriebsfremden Personen ist der Zutritt zum Veranstaltungsbereich nach entsprechender vorheriger Anmeldung bei der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. und nur in dienstlichen Angelegenheiten oder mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Bei Führungen dürfen nur die freigegebenen Wege von den Besucher:innen benützt werden. Ein Übersteigen von Absperrungen ist verboten. Die Führer:innen haben darauf zu achten, dass die Hausordnung im Allgemeinen und die oben angeführten Punkte im Besonderen eingehalten werden. Die Anzahl der von der/dem Mieter:in für den Zutritt legitimierten Mitarbeiter:innen ist der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. mitzuteilen. Dies berechtigt nicht zur Sitzplatzbenützung.
Der Zutritt zu Künstlergarderoben und Einspielräumen ist nur den dort unmittelbar Beschäftigten gestattet. Der Zutritt zur Bühne, den technischen Betriebsräumen, den Arbeitsgalerien etc. ist nur Befugten gestattet. Befugte sind Mitarbeiter:innen der Technik-Abteilung der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H, sowie unterwiesene und/oder autorisierte Personen. Die Möglichkeit des Besuches von Proben wird jeweils entsprechend bekannt gegeben. Die/Der Mieter:in bzw. eine bevollmächtigte Vertretung muss während der Veranstaltung außerhalb des Zuschauerraumes anwesend sein.
Die Mitnahme von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist verboten. Zuspätkommende Besucher:innen können nur in Pausen eingelassen werden.
Die/der Besucher:in nimmt zur Kenntnis, dass er während seiner Anwesenheit im Veranstaltungsbereich Gegenstand von Bild- und Tonaufnahmen sein kann. Dies erfolgt zu Marketing- und PR-Zwecken. Die/der Besucher:in erklärt sich bereit, diesbezüglich keine wie auch immer gearteten Forderungen geltend zu machen.
Eine Stunde nach der Aufführung bzw. nach Probenende wird der Veranstaltungsbereich geschlossen. Danach ist das Betreten des Veranstaltungsbereichs nicht mehr gestattet. Bei Empfängen oder ähnlichen Veranstaltungen ist die Sperrstunde bis spätestens 24.00 Uhr einzuhalten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Bühnenbereich außer von Mitarbeiter:innen der Technik-Abteilung der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. nur während Proben und Vorstellungen zugänglich ist. Dies betrifft ausschließlich unmittelbar an diesen Proben und Vorstellungen Beteiligte.
Das Anbringen von Plakaten, das Verteilen von Drucksorten und sonstige Ankündigungen im Gebäude, am Gebäude und vor dem Gebäude aber auch am Parkplatz darf nur, nach vorheriger Zustimmung der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H., an den hierfür bestimmten Stellen nach Maßgabe des verfügbaren Platzes erfolgen.
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür bestimmten Bereichen (Gastronomie- und Aufenthaltsräume) gestattet. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungssäle und die Bühne nicht mit Getränken und Verpflegung betreten werden dürfen.
Es gilt ein striktes Alkoholverbot. Dieses Verbot betrifft alle diensthabenden Mitarbeiter:innen und Fremdpersonal, das von Mieter:innen gestellt wird.
Das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer ist im Veranstaltungsbereich verboten. Insbesondere gilt dies auch für Flure, Gänge und Garderoben. Lediglich in ausgewiesenen Raucherzonen mit Aschenbechern im Außenbereich darf geraucht werden In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für die Belegschaft sowie Mieter:innen bindend ist. Die Brandschutzordnung steht unter www.grafenegg.com/brandschutzordnung zur Verfügung bzw. wird auf Wunsch gerne in gedruckter Form zur Verfügung gestellt.
Bei Ertönen des Feueralarms ist der Veranstaltungsbereich sofort auf kürzestem Wege zu verlassen. Die grünen Richtungsweiser zu den Ausgängen sind zu beachten. Aufzüge dürfen hierbei nicht benützt werden.
Die Dekoration von Sälen und sonstigen Räumen bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstaltungsmanagements Grafeneggs und ist nach deren Weisung vorzunehmen. Für jeden hierbei entstehenden Schaden haftet die/der Mieter:in. Es dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden.
Bei Musikveranstaltungen kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen, für die keine wie immer geartete Haftung übernommen wird. Die/der Mieter:in ist verpflichtet, die Lautstärke der von ihm verwendeten Anlagen in den gemieteten Sälen so zu steuern, dass andere Veranstaltungen oder Proben in den übrigen Sälen nicht gestört werden.
Das Mitbringen von Haustieren in den Veranstaltungsbereich ist nicht gestattet.
Die für das Publikum bestimmten Kleiderablagen werden bei Eigenveranstaltungen ausschließlich von der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. betrieben. Bei Fremdveranstaltungen und Betrieb durch die/der Mieter:in übernimmt die Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. keine Haftung. Überkleider, Schirme und Stöcke sind in den entsprechenden Kleiderablagen abzugeben. Das Mitnehmen in den Zuschauerraum oder das Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt. In den Künstlergarderoben stehen versperrbare Spinde zur Verfügung. Eine Haftung für dort oder anderswo hinterlegte Gegenstände wird von der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. nicht übernommen.
Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der Unfallverhütungsvorschriften entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung.
Parken ist nur am öffentlichen Parkplatz möglich. Die Anlieferung ist ausschließlich über die Lieferantenzufahrt gestattet. Transportmittel dürfen nicht in den Außenanlagen abgestellt werden.
Alle Verkehrswege, Fluchtwege und Ausgänge müssen unverstellt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt, in Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden. Stehplätze sind nur in den hierfür bestimmten Bereichen zulässig.
Die jeweilige diensthabende Projektleitung hat am Abend der Veranstaltung als Bevollmächtigte:r der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. in Krisen- oder Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den Mitarbeiter:innen des Veranstaltungsbereichs, dem Publikum und etwaigen hausexternen Veranstalter:innen, Mieter:innen und dergleichen. Die Projektleitund sowie die Veranstalter:innen behalten sich das Recht vor, Personen, die andere Gäste belästigen oder durch die sich andere Gäste belästigt fühlen, des Hauses zu verweisen.
Bei Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen wird der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit der Räumung des Hauses von der diensthabenden Projektleitung festgelegt. Die Räumung des Hauses ist durch das Ordnerpersonal zu vollziehen.
Verlorene Gegenstände sind unverzüglich am Infopoint zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.
gültig ab 01.Jänner 2023
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§ 1. Geltungsbereich
Die vorliegende Parkordnung gilt für das gesamte Parkgelände. Für die Benützung des Parkplatzes außerhalb der Schlossmauern (Zugang Wiener Tor, Ostseite des Areals) ist insbesondere § 7 zu beachten.
§ 2. Benützung des Parks
- Der Eintritt in das Parkgelände ist bis auf Widerruf gestattet. Insbesondere im Zuge von Veranstaltungen am Gelände kann der Zutritt untersagt werden.
- Der Park ermöglicht Spaziergänge sowie die Benützung der vorhandenen Ruheplätze. Eine weitergehende Benützung ist nicht gestattet.
- Hunde sind an der Leine zu führen.
- Jegliche kommerzielle Tätigkeiten, das Anbringen von Werbematerialien und/oder Dekorationen sowie das Verteilen von Werbemitteln jeder Art sind strikt verboten und nur in Absprache mit der Grafenegg Kulturbetiebsges.m.b.H. bei Veranstaltungen möglich.
- Tätigkeiten zu Erwerbszwecken auszuüben, Sammlungen durchzuführen oder Veranstaltungen, Umzüge oder Kundgebungen abzuhalten sind nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung durch die Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. gestattet.
- Fundgegenstände sind am Infopoint abzugeben.
§ 3. Benützung der Wege
- Im Winter werden die Wege nicht von Schnee und Eis geräumt bzw. gestreut.
- Reiten am Schlossgelände ist nicht gestattet.
- Die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen auf das Gelände ist nur Anrainer:innen sowie Lieferant:innen mit entsprechender und gültiger schriftlicher Zufahrtsberechtigung gestattet. In diesem Falle gelten die Straßenverkehrsordnung (StVO) und Schrittgeschwindigkeit.
- Im Zuge von Veranstaltungsauf- und Umbauten kann es zu Beeinträchtigungen und Hindernissen auf den öffentlichen Wegen kommen. Verlegte Kabel sowie technische Einrichtungen dürfen nicht angerührt werden.
§ 4. Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen sowie Parkausstattung
- Das Liegen und Verweilen in Rasenflächen zum Zwecke der Erholung ist tagsüber gestattet, sofern auf diesen nicht gleichzeitig Pflege- oder Instandhaltungsmaßnahmen stattfinden. Das Befahren solcher Flächen mit Rollstühlen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und mit Kinderwagen, das Schieben von Fahrrädern sowie deren kurzfristiges Abstellen ist gestattet.
- Zum Schutz der Anlage sind verboten:
a) Benutzung von Fahrzeugen, Rädern und sonstigen Sportgeräten abseits der Wege,
b) Betreten von Blumenbeeten,
c) Entfernen oder Beschädigen von Pflanzen und Pflanzenteilen (z.B. Pflücken von Obst, Abknicken von Blüten und Mitnehmen ganzer Pflanzen),
d) Verwendung von Gegenständen wie Tischen, Bänken, Liegebetten oder ähnlichen Gegenständen in Grün- und Pflanzungsflächen, so ferne diese nicht von der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H bereitgestellt werden,
e) Campieren, Aufstellen von Zelten, sofern von der Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigt,
f) Feuerstellen anlegen, Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen,
g) Baden, Fischen und Eislaufen in/auf den Gewässern der Anlage,
h) schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher und dergleichen), Skulpturen und Bauwerken,
i) Besteigen von Pflanzen, Skulpturen und Bauwerken,
j) Berühren von Kunstwerken und Skulpturen.
§ 5. Gefahren, Haftung
- Der Aufenthalt erfolgt auf eigene Gefahr.
- Astbruch ist auch bei Windstille möglich. Bei starkem Wind ist der Park zu verlassen.
- Die Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. übernimmt keine wie immer geartete Aufsichtspflicht.
- Eltern haften für ihre Kinder, Aufsichtspersonen für Strafunmündige, Halterinnen und Halter für ihre Tiere.
- Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
- Tritt ein Schaden ein oder ist Gefahr im Verzug, ist dies umgehend eine:r Mitarbeiter:in am Infopoint (02735/5500) mitzuteilen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die örtliche Feuerwehr zu verständigen.
- Die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen wie brennbare Stoffe, Waffen ist untersagt.
- Die Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. ist berechtigt, Kleidung und etwaige mitgebrachte Taschen, Beutel und dgl. zur Überprüfung der Einhaltung der Parkordnung zu durchsuchen.
§ 6. Reinhaltung
- Notdurft darf nur in WCs verrichtet werden.
- Hundekot ist unverzüglich zu entfernen.
- Jegliche Ablage von Müll oder Gegenständen ist strikt verboten.
- Verursachte Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Entstandene Reinigungskosten werden in der verursachten Höhe, mindestens jedoch mit einer pauschalen Reinigungsgebühr von 50 Euro pro Person verrechnet.
- Sämtliche Objekte der Anlage dürfen nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder beschädigt werden.
§ 7. Benützung des Parkplatzes an der Ostseite des Areals (Wiener Tor)
- Die entsprechend gekennzeichneten Flächen außerhalb des (von der Schlossmauer eingegrenzten) Schlossparks stehen den Besucher:innen zum Abstellen der Fahrzeuge für die Dauer ihres Aufenthalts in der Anlage zur Verfügung. Diese Flächen wurden naturnah, teilweise unbefestigt aufgeführt und enthalten Abwassergräben. Das Befahren sowie das Parken auf diesen Flächen erfolgt auf eigene Gefahr.
- Es gilt die Straßenverkehrsordnung.
- Die Zufahrtsstraßen, Eingänge und Einfahrten sind freizuhalten.
- Den Anweisungen der Parkplatzordner:innen ist ausnahmslos Folge zu leisten.
- Jede Beschädigung der aufgestellten oder sonst wie angebrachten Blumenbehälter, Informationstafeln und sonstiger Objekte, die Verwendung als Sitzgelegenheit, die Veränderung Ihrer Lage oder Ihre Entfernung sowie die Beschädigung und Entfernung Ihres Inhaltes sind untersagt.
- Zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges darf nur ein Parkplatz benutzt werden. Beim Abstellen des Fahrzeuges sind die Bodenmarkierungen zu beachten. Die gekennzeichneten Platzreservierungen für Schwerbehinderte müssen unbedingt beachtet werden.
- Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Fahr- und Fußgängerverkehr behindern, können auf Kosten der Falschparkerin oder des Falschparkers abgeschleppt oder festgesetzt werden. Insbesondere werden Kraftfahrzeuge auf Kosten der Falschparker:innen abgeschleppt, die in gekennzeichneten Abschleppzonen, auf abgesperrten Parkplätzen sowie auf Zufahrten abgestellt werden.
- Die Grafenegg Kulturbetriebsges.m.b.H. haftet nicht für Beschädigungen an Fahrzeugen durch Dritte sowie für Diebstahl von Fahrzeugen und Diebstahl von Gegenständen aus Fahrzeugen.
§ 8. Abgrenzungsbestimmung
Die Gebote und Verbote dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Handlungen oder Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung geboten oder verboten sind.
§ 9. Schlussbestimmungen
- Die Besucher:innen räumen der Grafenegg Kulturbetriebs.ges.m.b.H. sämtliche Rechte an Ton- und Bildaufnahmen im Zuge der Berichterstattung und für Werbemittel exklusiv ein. Die Verwertung und Weitergabe solcher Aufnahmen und Rechte wird uneingeschränkt genehmigt.
- Mit dem Eintritt in den Schlosspark bzw. mit der Nutzung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen nehmen die Besucher:innen die gegenständliche Parkordnung zur Kenntnis.
gültig ab 01. Jänner 2023